Der Immobilien Mediator in der Immobilien-Transaktionsbegleitung.
Immobilienhandel, Immobilien-Einkauf, Immobilien-Verkauf, Immobilien-Transferbegleitung, Immobilientransaktionsbegleitung.
Aus meiner Erfahrung als Gutachter für Liegenschaftsbewertung können und / oder wollen Liegenschaftseigentümer und Verantwortliche dafür, Verkaufende, Käufer, Übergebende, Übernehmende, Investoren ihre Überlegungen nicht im öffentlichen, oder gar im medialen Bereich wissen.
Hier kann der Immobilien-Mediator, der als unabhängiger Vermittler zur Verschwiegenheit, Neutralität und Allparteilichkeit verpflichtet ist, eine hilfreiche zusätzliche Alternative in der Transaktions-Begleitung geben.
Insbesondere dann, wenn das Ziel für die Beteiligten an sich bereits weitgehend klar ist, der Weg zum Ziel aber aus verschiedenen Gründen oder Umständen noch nicht für alle Beteiligten sicher, klar und möglich erscheint bzw. spezifische Standpunkte, Themen, Interessen und Bedürfnisse noch nicht ausreichend beantwortet sind.
Daher biete ich gerne meine Erfahrungen als Mediator, insbesondere als präventiv projektbegleitendes externes Instrument für Liegenschaftseigentümer und die am Projekt Beteiligten und deren Interessen an.
Immobilienverkauf, Immobilienankauf, im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten, Immobilientransaktionen, Übergabe von Immobilien, Betriebsübergabe, Betriebsnachfolge, Immobilientausch.
§ 16 Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) Pflichten gegenüber den Parteien:
(1) Wer selbst Partei, Parteienvertreter, Berater oder Entscheidungsorgan in einem Konflikt zwischen den Parteien ist oder gewesen ist, darf in diesem Konflikt nicht als Mediator tätig sein. Desgleichen darf ein Mediator in einem Konflikt, auf den sich die Mediation bezieht, nicht vertreten, beraten oder entscheiden. Jedoch darf er nach Beendigung der Mediation im Rahmen seiner sonstigen beruflichen Befugnisse und mit Zustimmung aller betroffenen Parteien zur Umsetzung des Mediationsergebnisses tätig sein.
(2) Der Mediator darf nur mit Zustimmung der Parteien tätig werden. Er hat die Parteien über das Wesen und die Rechtsfolgen der Mediation in Zivilrechtssachen aufzuklären und diese nach bestem Wissen und Gewissen, persönlich, unmittelbar und gegenüber den Parteien neutral durchzuführen.
(3) Der Mediator hat die Parteien auf einen Bedarf an Beratung, insbesondere in rechtlicher Hinsicht, der sich im Zusammenhang mit der Mediation ergibt, sowie auf die Form hinzuweisen, in die sie das Ergebnis der Mediation fassen müssen, um die Umsetzung sicherzustellen.