Gewerbe Haftpflichtschäden


Haftpflichtschäden, Bau-Gewerbehaftpflichtschäden, Mangelbegleit- schaden, Mangelfolgeschaden, Schaden am eigenen Gewerk.

Als Sachverständiger ist man immer wieder mit der Frage im Haftpflicht Bereich konfrontiert, ob nun der Neuwert oder der Zeitwert gutachterlich berechnet werden muss. Bei einer Reparatur ist in der Regel der Neuwert (bzw. der Reparaturwert) anzuwenden, zumal sich hier die Lebensdauer des beschädigten, reparierten Gebäudeteiles wegen der Reparatur üblicherweise nicht verlängert.

Erstellung von Gutachten zu Gebäudeschäden der allgemeinen Haftpflicht, als auch zu komplexen Gewerbehaftpflichtschäden.

 

Aufgrund meiner langen Praxis als Bauleiter erfasse ich rasch und zielgenau, nach Durchsicht aller bauvertragsrelevanten Unterlagen die Schadensituation und erstelle den Befund. Nicht zuletzt aus meiner eigenen Erfahrung heraus, und mit Hilfe meiner umfangreichen Normensammlung kann ich, nach Befundung, ein den Versicherungsbedingungen analoges und vor allem bautechnisch treffsicheres Gutachten erstellen.

 

Dabei geht der SV in Absprache mit dem Auftraggeber bei der Beweissicherung, nach Schadeneintritt und SV-Beauftragung wie folgt vor:

 

  1. Klärung ob eine Befangenheit des Sachverständigen vorliegen kann.
  2. Kontaktaufnahme mit Geschädigtem und VN, Terminvereinbarung durch den SV, und kurze Rückmeldung an den Auftraggeber per Mail.
  3. Beiziehung des VN oder eines Vertreters zur Begutachtung beim Risiko bzw. dem Geschädigten.
  4. Begutachtung – Klärung der Schadenursache und der Kausalität – Feststellung Höhe der Wiederherstellung (zum Neuwert) und/oder zum Zeitwert.
  5. Einsicht in die Auftragsgrundlagen des VN, Klärung einer Vermeidbarkeit und Schadenstag nach Ereignis-, Verstoß-, Liefer-  Manifestationstheorie.
  6. Unterteilung mittelbarer/unmittelbarer Schaden.
  7. Abgrenzung zu möglichen Gewährleistungsansprüchen.
  8. Prüfung nach AHVB - Artikel 7. Prüfung nach EHVB, AHTB - Artikel 8, AHBA - Artikel 8, (allenfalls gesondert  besondere Vertragsbestimmungen.)
  9. Unterteilung in Schaden am eigenen Gewerk / Nachbesserungsbegleitschaden.
  10. Rückmeldung an den Auftraggeber per Mail und anschließende Besprechung mit dem Auftraggeber.
  11. Erstellung der Expertise mit Beurteilung der Haftung, wenn gewünscht, aus technischer Sicht für den Auftraggeber, eine rechtliche Stellungnahme erfolgt nicht.
  12. Übermittlung der Haftpflicht – Expertise unterfertigt und gebunden in zweifacher Ausfertigung zur weiteren Bearbeitung an den Auftraggeber.